I Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Rechtsstellung
- Der im Jahre 1813 gegründete Verein zur gemeinschaftlichen Tragung von Brandschäden zu Enger, heute Versicherungsverein Enger (VVE) ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetztes (VAG).
- Der Verein untersteht der Aufsicht der Bezirksregierung Detmold, Leopoldsraße 13, 32756 Detmold.
§ 2 Zweck
Der Verein betreibt für seine Mitglieder die Feuerversicherung, die verbundene Hausratversicherung, die Glasversicherung und die Gewerbeversicherung.
§ 3 Sitz, Geschäftsgebiet und Gerichtsstand
- Der Verein hat seinen Sitz in Bünde
- Das Geschäftsgebiet des Vereins sind die Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen
- Gerichtsstand ist das Amtsgericht bzw. Landgericht das für den Verein zuständig ist.
§ 4 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen erfolgen durch schriftliche Mitteilungen an die Mitglieder oder durch Anzeige in den im Geschäftsgebiet erscheinenden Tageszeitungen.
II Mitgliedschaft
§ 5 Beginn
- Mitglied des Vereins kann jeder Eigentümer, Mieter oder Pächter im Geschäftsgebiet werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages. Bei Erstmaligen Abschluss eines Vertrages sind dem Mitglied die Satzung und die Versicherungsbedingungen auszuhändigen.
- Die Mitglieder dürfen dieselben Sachen nicht zugleich bei einem anderen Versicherer gegen die gleiche Gefahr versichern.
- Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
- Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung des Versicherungsscheins, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt vereinbart worden ist.
- Der Versicherungsschutz kann ausnahmsweise unmittelbar nach Aufnahme des Versicherungsscheins in Kraft gesetzt werden, wenn die zu versichernden Sachen unversichert sind. Der Versicherungsschein ist jedoch unverzüglich nach Aushändigung einzulösen, andernfalls tritt der vorläufige Versicherungsschutz bis zur Einlösung des Versicherungsscheins wieder außer Kraft. Der Vorstand kann den vorläufigen Versicherungsantrag ablehnen.
§ 6 Beendigung
- Die Mitgliedschaft kann sowohl vom Mitglied als auch vom Verein – falls der Versicherungsvertrag keine andere Regelung vorsieht – unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres gekündigt werden.
- Bei Fortzug aus dem Geschäftsgebiet kann die Kündigung vom Mitglied oder dem Verein jeweils zum Ende des folgenden Monats erfolgen.
- Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kann der Verein ein Mitglied aus dem Verein ausschließen,
- wenn es aufgrund eines rechtskräftigen Urteils wegen Brandstiftung oder eines versuchten oder vollendeten Versicherungsbetruges bestraft worden ist;
- wenn ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind;
- wenn es sich eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vereinsdisziplin oder die Interessen des Vereins schuldig gemacht hat.
Die Mitgliedschaft erlischt in diesem Fall vier Wochen nach Ablauf des Tages, an dem die Benachrichtigung über den Abschluss dem Mitglied zugegangen ist.
- Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Das Mitglied kann innerhalb der vorgenannten Frist von vier Wochen die Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss aus dem Verein anrufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Die Anrufung der Mitgliederversammlung hat bis zum Ende des Tages, an dem die Entscheidung der Mitgliederversammlung dem Mitglied mitgeteilt worden ist, aufschiebende Wirkung.
- Mit dem Ende der Mitgliedschaft endet auch der Versicherungsvertrag.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie sind aber zur Zahlung der Nachschüsse verpflichtet, die zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens beschlossen waren. Diese Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf von einem Jahr nach dem Ausscheiden bzw. Ausschluss aus dem Verein.
§ 7 Rechtsnachfolge
- Werden die versicherten Sachen von dem Vereinsmitglied veräußert, so gelten die Bestimmungen der §§ 69ff des Versicherungsvertragsgesetztes.
- Stirbt ein Vereinsmitglied, so gehen alle Rechte und Pflichten auf die Erben über.
III Organe und Geschäftsführung
§ 8 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Bezirksvorsteher
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt in allen Angelegenheiten, die ihr nach dem Gesetz oder dieser Satzung ausschließlich vorbehalten sind.
- Die Mitgliederversammlung findet alljährlich in den ersten vier Monaten eines Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand des Vereins unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gemäß § 4 dieser Satzung mindestens zehn Tage vorher einberufen. Änderungen der Satzung oder der Versicherungsbedingungen sind in der Einladung besonders zu erwähnen.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn
- Mindesten 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beantragt;
- Der Vorstand es für erforderlich hält;
- Die Aufsichtsbehörde es verlangt
§ 11 Leitung der Versammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet. Bei Beschlussfassungen, die den Vorstand betreffen, leitet ein aus der Mitgliederversammlung zu wählendes Mitglied die Versammlung.
§ 12 Beschlussfähigkeit und Abstimmung
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit durch Zuruf oder – wenn Einspruch erhoben wird – durch Stimmzettel gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los. Bei allen Beschlüssen und Abstimmungen werden Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt.
§ 13 Niederschriften
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den anwesenden Vorstandsmitgliedern sowie dem Protokollführer und von mindestens einem Teilnehmer aus dem Mitgliederkreis zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung und die Zahl der anwesenden Mitglieder, das Stimmverhältnis bei den Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse anzugeben.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Abberufung aus wichtigem Grunde (§15);
- Bestätigung des Bezirksvorstehers;
- Wahl des Rechnungsprüfer (§20);
- Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes sowie des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer (§20);
- Entgegennahme und Genehmigung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr (§19 Ziffer 3);
- Entlastung des Vorstandes;
- Festsetzung einer Verfügung für die Vorstandsmitglieder und für die Bezirksvorsteher (§17 und §21)
- Die Mitgliederversammlung beschließt unter anderem über:
- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
- Verwendung des Gewinns bzw. Deckung eines Verlustes;
- Erwerb oder Veräußerung von Grundstücken;
- Änderung der Satzung oder der Versicherungsbedingungen;
- Auflösung des Vereins bzw. Bestandsübertragung auf ein anderes Versicherungsunternehmen. Die Beschlüsse zu Ziffer 2. d. und e. bedürfen einer Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen Stimmen. Die Änderung der Satzung und Beschlüsse zu 2. e. bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§29).
- Anträge und Beschwerden von Mitgliedern, über die die Mitgliederversammlung entscheiden soll, sind so rechtzeitig bei dem Vorstand einzureichen, dass Sie in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgenommen werden können.
§ 15 Vorstand
- Der Vorstand leitet den Verein. Er besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, dem Geschäftsführer sowie zwei Beisitzern.
- Der Vorstand wählt aus seinem Kreis den Vorsitzenden, den Stellvertreter und den Geschäftsführer, der auch Stellvertreter sein kann. Für diesen Fall erhöht sich die Zahl der Beisitzer auf drei Personen.
- Als Vorstandsmitglied darf nur bestellt werden, wer zuverlässig sowie fachlich genügend vorgebildet ist und für den Betrieb des Versicherungsvereins sonst erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen besitzt. Als Vorstandsmitglied ungeeignet gilt insbesondere jeder, der
- wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist,
- in den letzten Jahren als Schuldner in ein Konkursverfahren, Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO verurteilt worden ist.
- Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf fünf Jahre gewählt. Alljährlich scheidet ein Vorstandsmitglied aus; die Reihenfolge wird erstmalig durch Los bestimmt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle die seines Stellvertreters, den Ausschlag. Der Vorstand wird nach Bedarf durch den Vorsitzenden einberufen.
- Über die Verhandlungen des Vorstandes muss ein Protokoll geführt werden, welches von dem Vorsitzeden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 16 Vertretung des Vereins
Der Verein wird vom Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Zu Willenserklärungen, insbesondere zur Zeichnung des Vorstandes, bedarf es der Mitwirkung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.
§ 17 Vergütung des Vorstandes
Der Vorsitzende und der Geschäftsführer (Rechnungsführer) erhalten eine jährliche Vergütung, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Im Übrigen erhalten die Vorstandsmitglieder Tagegelder und Erstattung der Reisekosten nach Richtlinien, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind.
§ 18 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder,
- Entscheidung über den Ausschluss von Mitglieder,
- Prüfung der Versicherungsanträge und Ausfertigungen der Versicherungsscheine,
- Prüfung der Entschädigungsansprüche und die Feststellung der Entschädigungen,
- Festsetzen der Beiträge und etwaiger Nachschüsse,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Anlegung des Vereinsvermögens,
- Erteilung der Bankvollmacht für den Rechnungsführer.
§ 19 Geschäftsführer
Dem Geschäftsführer obliegt die Führung der laufenden Geschäfte nach Maßnahme der Satzung und der ihm vom Vorstand erteilten Anweisungen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Aufstellen und Verwalten des Mitgliederverzeichnisses bzw. der Mitgliederkartei,
- Führung der Rechnungs- und der Kassenbücher sowie das Ordnen der Belege,
- Kassenführung und Vorbereiten des Jahresabschlusses und des Lageberichtes,
- Ausfertigung der Protokolle in den Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung,
- Aufstellen der jährlichen Beitragslisten und die Beitragserhebung.
Der Geschäftsführer braucht nicht Mitglied der Gilde zu sein.
§20
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand der Kasse gemäß den Rechnungslegungsvorschriften den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Aufsichtsbehörde einzureichen.
- Die Geschäftsführung des Vereins soll in Abständen von 3 Jahren durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden.
§ 21 Rechnungsprüfer
Als Rechnungsprüfer werden jährlich zwei Vereinsmitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt. Diese haben die Prüfung der Jahresrechnung anhand der Bücher, Belege und Schriften auszuüben und können vom Vorstand alle Aufklärung und Nachweise verlangen, die sie für die sorgfältige Prüfung benötigen. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie einen Prüfungsvermerk anzufertigen und in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 22 Bezirke
Das Geschäftsgebiet ist in Bezirke eingeteilt. Die für die Bezirke zuständigen Bezirksvorsteher werden vom Vorstand ernannt und von der Mitgliederversammlung bestätigt (§14)
VII. Auflösung des Vereins
§ 31 Durchführung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf den besonderen Zweck dieser Mitgliederversammlung ist in der Einladung hinzuweisen. Der Auflösungsantrag muss einstimmig vom Vorstand oder von mindestens 1/10 der Mitglieder gestellt werden.
- Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3⁄4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
- Mit dem Beschluss über die Auflösung kann auch ein Beschluss über eine Bestandsübertragung auf ein anderes Versicherungsunternehmen unter Beachtung der Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes verbunden werden.
- Die inzwischen dem Verein und den Mitgliedern bestehenden Versicherungsverhältnisse erlöschen vier Wochen nach Bekanntmachung des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Auflösungsbeschlusses.
§ 32 Liquidation
Nach Auflösung findet die Liquidation durch den Vorstand statt; jedoch kann die Mitgliederversammlung auch andere Personen zu Liquidatoren bestellen, die ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit fassen. Ergibt sich nach Beendigung der Liquidation ein Überschuss, so wird dieser nach dem Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beiträge – nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung des genehmigten Auflösungsbeschlusses – an die Mitglieder verteilt. Ein etwaiger Fehlbetrag ist in gleicher Weise durch Nachschüsse zu decken.
§ 33 In Kraft treten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 03.04.2003 beschlossen und tritt mit dem Datum der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft. Die Satzung vom 18.04.1903 bzw. die Änderung vom 03.11.1956 tritt gleichzeitig außer Kraft.